§ 16a – Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.
Kurz erklärt
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter überwachen die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen und in bundeseigenen Häfen.
- Die Hafenaufsicht in nicht vom Bund betriebenen Häfen bleibt unberührt.
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nimmt Meldungen über Verstöße gegen den IMDG-Code entgegen.
- Diese Meldungen werden an die zuständige Behörde des Landes weitergeleitet, in dem das Unternehmen ansässig ist.
- Die erforderlichen Daten zur Bearbeitung dieser Meldungen können von der Generaldirektion und den zuständigen Landesbehörden verarbeitet werden.